3. Der Beschuldigte macht vorab geltend, der Strafbefehl vom 16. Dezember 2016 sei unter verschiedenen Gesichtspunkten ungültig. Zum einen habe die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zum anderen habe sie einen Strafbefehl erlassen, obwohl weder ein Geständnis vorgelegen habe noch der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt gewesen sei.