8.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird, soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat, angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Evelyne Gloor, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'012.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'008.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 576.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 57 -