8.3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. Claudine Cavegn, eine Entschädigung von Fr. 21'071.10 ausgerichtet worden ist. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 14'047.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der früheren amtlichen Verteidigerin 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 1'316.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.