8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird, soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat, angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B., für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 49'663.50 auszurichten. - 56 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 33'109.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 2'890.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.