Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 751.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten zu 2/3 im Umfang von Fr. 24'889.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.