6.2. Die Zivilklage des Privatklägers BO. wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'465.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 3'822.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.