Da das Verfahren in Bezug auf mehrere Punkte einzustellen und der Beschuldigte sodann hinsichtlich mehrerer Anklagevorwürfe mit einer mitunter beträchtlichen Anzahl betroffener Arztberichte und Krankenkassenabrechnungen, rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten nur zu 2/3 aufzuerlegen. Der Rest ist auf die Staatskasse zu nehmen. 21.2. Die Höhe der den amtlichen Verteidigern von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).