Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar von gerundet Fr. 12'592.00 (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Auslagen und Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 751.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).