Er ist auf 25 Stunden zu reduzieren. Sodann hat der amtliche Verteidiger einen Zeitaufwand von über 11.21 Stunden für die Korrespondenz mit und vor allem vom Beschuldigten sowie die Instruktion auf die Berufungsverhandlung verrechnet. Dieser Aufwand erweist sich für das zweitinstanzliche Verfahren, auch unter Berücksichtigung der anspruchsvollen Persönlichkeit des Beschuldigten, die einen gewissen Mehraufwand rechtfertigt, als überhöht. Angemessen erscheint ein Aufwand von 3 Stunden. Schliesslich ist für die Berufungsverhandlung inkl. Reisezeit ein Zeitaufwand von 7 Stunden anstelle der geltend gemachten 10 Stunden zu berücksichtigten.