Der amtliche Verteidiger war mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut. Zudem wurden nur - 52 - Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Im Berufungsverfahren wurden im Wesentlichen dieselben Argumente wie vor Vorinstanz vorgebracht. Eine neue Strategie ist nicht verfolgt worden.