Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht er einen Aufwand von 91.47 Stunden à Fr. 200.00, teilweise à Fr. 330.00, Auslagen von Fr. 172.60 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 21'277.60 geltend. Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als überhöht und ist deshalb zu kürzen.