Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf die Urkundenfälschung von 242 Rechnungen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4.4.) und die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffer 9) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 2/3 mit Fr. 4'000.00 aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen.