20. 20.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist in Bezug auf die beantragte Einstellung infolge Verjährung hinsichtlich der Zweckentfremdung von Arbeitnehmer AHV-Beiträgen im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 (Anklageziffer 5) sowie der Veruntreuung von Quellensteuerbeiträgen gemäss Art. 178 DBG und § 256 StGB im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 (Anklageziffer 7.1.) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.