19.7. Die Dauer der Landesverweisung hat die Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahre festgesetzt, was in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte gleich mehrere Katalogtaten erfüllt hat, ein hohes Interesse an seiner Wegweisung besteht und seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz als eher gering zu veranschlagen sind, als mild erscheint. Nachdem die Dauer der Landesverweisung von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden ist, ist ihre Erhöhung in Nachachtung des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich. - 51 -