Das öffentliche Interesse an der Vereitelung weiterer Delikte durch den Beschuldigten ist als hoch zu gewichten. Entsprechend vermag das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz – welches im Prinzip einzig auf der Bindung zu seiner Wohngemeinschaft gründet – das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht zu überwiegen. Deshalb steht einer Ausweisung des Beschuldigten kein das öffentliche Interesse überwiegendes privates Interesse entgegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche Massnahme, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist.