Beim Beschuldigten bestehen bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens erhebliche Zweifel bzw. es ist ohne Berücksichtigung des Vollzugs einer Widerrufsstrafe von einer Schlechtprognose auszugehen. Negativ ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschuldigte vielfältig straffällig wurde und über Jahre hinweg eine Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsgütern wie das Vermögen Dritter, das Vertrauen in die Richtigkeit von Urkunden und die finanzielle Sicherheit seiner Arbeitnehmer an den Tag legte. Das öffentliche Interesse an der Vereitelung weiterer Delikte durch den Beschuldigten ist als hoch zu gewichten.