Eine Landesverweisung würde die Wohngemeinschaft des Beschuldigten womöglich direkt betreffen. Diese wird jedoch vom Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht geschützt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. - 49 - Zusammengefasst ist das Vorliegen eines Härtefalls nach Abwägung aller Faktoren klar zu verneinen.