Die Einsamkeit, der er anfangs möglicherweise ausgeliefert sein wird, vermag entgegen seinem Vorbringen keinen Härtefall zu begründen, sondern ist als mögliche Konsequenz der Landesverweisung hinzunehmen. Es steht ihm selbstredend frei, den Kontakt zu seiner Familie und Freunden in Deutschland zu intensivieren. Der Beschuldigte verfügt in Deutschland sowie gemäss deutschem Strafregisterauszug über mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen (Ordner 2.1 act. 5 ff.).