Diese «Ersatzfamilie» kann jedoch entgegen seinem sinngemässen Vorbringen nicht der Kernfamilie des geschützten Familienkreises gleichgestellt werden, sondern es bleibt bei einer faktischen Wohngemeinschaft. Der Beschuldigte gibt an, kein «Vereinsgänger» zu sein, aber viele Leute in der Schweiz zu kennen und hier viele Freunde zu haben. Weitergehende Angaben dazu ist er schuldig geblieben. Das soziale Netzwerk des Beschuldigten scheint sich vor allem auf seine Wohngemeinschaft zu konzentrieren. - 48 -