Die fünf Kinder, die beiden Ex-Ehefrauen, die Schwester und der Vater des Beschuldigten leben in Deutschland. In der Schweiz hat er keine Verwandten. Hier verfügt er in erster Linie und vor allem über seine Wohngemeinschaft, die er als seine «Ersatzfamilie» bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein Ehepaar mit drei Kindern im Alter von sieben, drei und einem Jahr. Der Beschuldigte bezeichnet sich als Grossvater dieser Kinder. Diese «Ersatzfamilie» kann jedoch entgegen seinem sinngemässen Vorbringen nicht der Kernfamilie des geschützten Familienkreises gleichgestellt werden, sondern es bleibt bei einer faktischen Wohngemeinschaft.