Er hat in Deutschland die Schule besucht und studiert und dort über drei Viertel seines Lebens verbracht. Die Verwurzelung in der Schweiz ist daher nicht so sehr ausgeprägt, wie bei einem in der Schweiz aufgewachsenen Ausländer, der hier auch die Schule besucht hat und ins Erwerbsleben eingestiegen ist. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über einen Niederlassungsausweis C.