Schwierigkeiten, die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland, und die besonderen Umstände des Einzelfalls wie beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.2 und E. 2.5).