Zusätzlich hat der Strafrichter die Aussicht auf soziale Wiedereingliederung des Verurteilten zu berücksichtigen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1).