19.4. 19.4.1. Bei der Beurteilung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall gegeben ist, bietet es sich an, auf den Kriterienkatalog gemäss Art. 31 VZAE abzustellen. Massgebende Kriterien sind der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Zusätzlich hat der Strafrichter die Aussicht auf soziale Wiedereingliederung des Verurteilten zu berücksichtigen.