19. 19.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen (vorinstanzliches Urteil IV. E. 1. ff. S. 75 ff.). Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Landesverweisung (Berufungsbegründung S. 36 ff.). - 46 - 19.2. Gemäss Art. 66a StGB verweist das Gericht den Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz, wenn er wegen einer oder einer Kombination der in Abs. 1 der Bestimmung aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird (obligatorische Landesverweisung).