18.7. Für die Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung ab 14. Juni 2016 in neun Fällen (vgl. E. 11) ist eine Busse festzusetzen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 10'000.00 erscheint bei Annahme eines nicht mehr leichten Verschuldens und unter Berücksichtigung des Strafrahmens, der gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG bis Fr. 100'000.00 reicht, sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen und ist zu bestätigen. Wird die Busse nicht bezahlt, ist ausgehend vom Tagessatz von Fr. 80.00 und unter Berücksichtigung der Obergrenze von 90 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen zu vollziehen.