Der Widerruf hat gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der Begehung der neuen Delikte zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird, d.h. wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Wie bereits ausgeführt, ist dem Beschuldigten an sich eine eigentliche - 45 - Schlechtprognose zu stellen. Diese ist für die neu ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten nur unter Berücksichtigung des nachträglichen Vollzugs der Geldstrafe zu verneinen (siehe dazu oben). Der für die beiden Vorstrafen gewährte bedingte Vollzug ist daher zu widerrufen.