Zugleich bildet sie mit diesen Strafen, deren bedingter Vollzug zu widerrufen ist (siehe dazu sogleich), eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB. 18.6.5. Der Beschuldigte hat zumindest einen Teil der neuen Straftaten noch während der Probezeit des ihm mit Urteil des Obergerichts vom 21. April 2015 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 130.00 und mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino vom 10. Oktober 2017 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.00 gewährten bedingten Strafvollzugs begangen.