18.6.4. In Bezug auf die Täterkomponente kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Sie wirkt sich neutral aus. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, die in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 130.00 gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 und zur Geldstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 130.00 gemäss dem Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino vom 10. Oktober 2017 auszusprechen ist. Zugleich bildet sie mit diesen Strafen, deren bedingter Vollzug zu widerrufen ist (siehe dazu sogleich), eine Gesamtstrafe im Sinne von Art.