Es ist daher nicht weiter auf das Verschulden der einzelnen Taten einzugehen, sondern es kann festgehalten werden, dass die auszufällende Gesamtgeldstrafe auf 180 Tagessätze festzusetzen ist. Dass dieses Ergebnis – wie vorliegend – bei mehrfach begangener (leichter) Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6).