Unter Berücksichtigung der grossen Vielzahl der vom Beschuldigten begangenen Delikte und des mit jedem Delikt einhergehenden Verschuldens erhellt ohne weiteres, dass der Strafrahmen von 180 Tagessätzen längst ausgeschöpft wird. Es ist daher nicht weiter auf das Verschulden der einzelnen Taten einzugehen, sondern es kann festgehalten werden, dass die auszufällende Gesamtgeldstrafe auf 180 Tagessätze festzusetzen ist.