Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 130.00 gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 für ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 20 Abs. 1 BetmG, zu denen die vorliegend auszusprechende Strafe als teilweise Zusatzstrafe festzusetzen ist. Auch aufgrund des Widerrufs dieser beiden Strafen (vgl. dazu unten) ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.