18.6.3. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte, für die auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Es handelt sich um 487 weitere Rechnungen, die der Beschuldigte nach dem gleichen Muster im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gefälscht hat resp. hat fälschen lassen, eine Vielzahl gefälschter Rezepte und Arztberichte, den mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHV und Art. 76 Abs. 3 BGV (Anklageziffer 6), die mehrfache Veruntreuung von Quellensteuerbeiträgen gemäss Art.