Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich der Falschbeurkundung über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, den wahren Leistungserbringer offenzulegen und den damit verbundenen Aufwand auf sich zu nehmen. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, auf die Falschbeurkundung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren und den davon erfassten Urkundenfälschungen von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.