Zu berücksichtigen ist indessen, dass es sich beim Deliktsbetrag von Fr. 1'148.00 zwar nicht um einen geringfügigen, aber dennoch um einen verhältnismässig kleinen Betrag handelt. Hinzu kommt, dass die geschädigte Krankenkasse den Betrag gemäss den Angaben des Beschuldigten auch in Kenntnis des wahren Leistungserbringers (gemäss dem Beschuldigten Dr. AL.) zu vergüten gehabt hätte, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt nach erfolgter Prüfung von dessen Zulassung. Der faktische Schaden der Krankenkasse erweist sich damit als gering. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich der Falschbeurkundung über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit.