Das damit einhergehende Verschulden hinsichtlich des vom Tatbestand der Falschbeurkundung geschützten Rechtsguts, d.h. vorliegend dem besonderen Vertrauen, das von den Krankenkassen im Rechtsverkehr einer für ärztliche Leistungen erstellten Rechnung unter Angabe der ZSR-Nummer des Leistungserbringers entgegengebracht wird (vgl. BGE 138 IV 130 E. 4.2 mit Hinweis), ist nicht zu bagatellisieren. Zu berücksichtigen ist indessen, dass es sich beim Deliktsbetrag von Fr. 1'148.00 zwar nicht um einen geringfügigen, aber dennoch um einen verhältnismässig kleinen Betrag handelt.