Der Beschuldigte hat diese Rechnung erstellt resp. erstellen lassen und dabei als Leistungserbringerin AJ. unter Verwendung ihrer ZSR-Nummer aufgeführt resp. aufführen lassen, obwohl diese damals nicht mehr in seiner Praxis arbeitete. Das damit einhergehende Verschulden hinsichtlich des vom Tatbestand der Falschbeurkundung geschützten Rechtsguts, d.h. vorliegend dem besonderen Vertrauen, das von den Krankenkassen im Rechtsverkehr einer für ärztliche Leistungen erstellten Rechnung unter Angabe der ZSR-Nummer des Leistungserbringers entgegengebracht wird (vgl. BGE 138 IV 130 E. 4.2 mit Hinweis), ist nicht zu bagatellisieren.