18.6.2. Hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Urkundenfälschungen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und der übrigen Delikte, für die auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, ist die Einsatzstrafe für die konkret schwerste Urkundenfälschung festzusetzen. Es handelt sich dabei um die Falschbeurkundung vom 29. September 2014 betreffend eine Rechnung über den Betrag von Fr. 1'148.00 für die Behandlung einer Patientin vom 24. bis 28. September 2014 (Ordner 1.3.1 act. 200 ff.). - 43 -