Der Beschuldigte hat einen Teil der Delikte vor und einen Teil nach Inkrafttreten des per 1. Januar 2018 teilrevidierten Sanktionsrechts begangen. Das neue Recht, das für die Geldstrafe eine Obergrenze von 180 Tagessätzen festsetzt, erweist sich für den Beschuldigten als das mildere. Es ist daher gestützt auf Art. 2 StGB in Bezug auf die auszufällende Geldstrafe Art. 34 Abs. 1 StGB in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden.