18.6. 18.6.1. Als nächstes ist für alle Delikte, für die auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe festzusetzen. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte nicht möglich ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5).