193, 198, 203). Es besteht damit die begründete Hoffnung, dass er sich auch von einer bedingten Freiheitsstrafe und des drohenden Vollzugs im Falle eines Rückfalls nachhaltig beeindrucken lassen wird. Hinzu kommt, dass er bald ins Rentenalter eintreten wird resp. schon eingetreten ist, was die Gefahr einer erneuten Deliktsbegehung während der (selbständigen) Berufsausübung zwar nicht ausschliesst, aber leicht mindert. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren zusätzlich Rechnung zu tragen. 18.5.4. Die Untersuchungshaft von 63 Tagen (23.01.2018 bis 26.03.2018) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.