diese folglich bedingt ausgesprochen werden kann. Es handelt sich bei der zu vollziehenden Geldstrafe von Fr. 14’400.00 um eine für den Beschuldigten spürbare Strafe, von der die erhoffte Warnwirkung ausgehen dürfte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in der Untersuchungshaft mit der psychischen Belastung des Freiheitsentzugs offenbar grosse Mühe bekundete und nach der Äusserung suizidaler Absichten zwecks Krisenintervention für eine klinisch-stationäre psychiatrische Behandlung in die PDAG verlegt werden musste (vgl. Ordner 3.1 act. 193, 198, 203).