Nach dem Gesagten wäre dem Beschuldigten hinsichtlich der neu auszufällenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten an sich eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Es ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass die Verurteilung in Deutschland zur einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten schon fast 15 Jahre zurückliegt und ihm für die früher ausgefällte Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt worden ist. Unter diesen Umständen führt der nunmehr anzuordnende Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00 (siehe dazu unten) dazu, dass eine Schlechtprognose für die neue Freiheitsstrafe knapp verneint werden und - 42 -