Sie sind daher nicht mehr zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Vorstrafen des Beschuldigten und seine Delinquenz während der laufenden Verfahren und der laufenden Probezeiten trüben seine Legalprognose ganz erheblich. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem grossen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit geprägt. Er hat über Jahre hinweg eine grosse Vielzahl von Delikten begangenen und sich dabei gegenüber der Rechtsordnung völlig uneinsichtig gezeigt. Nach dem Gesagten wäre dem Beschuldigten hinsichtlich der neu auszufällenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten an sich eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.