Der Beschuldigte verfügt hierzulande über zwei Vorstrafen, wobei es sich bei beiden um bedingte Geldstrafen und Verbindungsbussen handelt. Sodann wurde er in Deutschland vom Amtsgericht München am 9. Februar 2006 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (Ordner 2.1 act. 9). Die weiteren im Deutschen Strafregisterauszug ersichtlichen Vorstrafen des Beschuldigten wären nach Art. 369 StGB zu löschen, wenn es sich um Einträge ins Schweizerische Strafregister handeln würde. Sie sind daher nicht mehr zu berücksichtigen.