Der Beschuldigte ist vorliegend nicht nur zu einer Freiheitsstrafe, sondern auch zu einer Geldstrafe zu verurteilen (siehe dazu unten). Da er die neuen Straftaten zumindest teilweise während laufender Probezeit begangen hat, ist vorliegend sodann auch der Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts vom 21. April 2015 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 130.00 und mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 10. Oktober 2017 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.00 gewährten bedingten Strafvollzugs zu prüfen (siehe dazu unten). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: