In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind dabei bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Bei einer Schlechtprognose ist ein Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). - 41 -