Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erweist sich als durchschnittlich und wirkt sich deshalb neutral aus. Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente insgesamt neutral auswirkt. Somit ist für die Misswirtschaft eine dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen.