Der Beschuldigte war hinsichtlich eines Grossteils der Sachverhalte von Anfang an geständig resp. er hat sich kooperativ gezeigt und sein Tatwissen offengelegt. Allerdings hat er weitgehend nur zugegeben, was aufgrund objektiver Beweismittel wie die sichergestellten Unterlagen ohnehin auf der Hand gelegen hat. Auch wenn sich deshalb nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken diverse Geständnisse abgelegt hat, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen dazu beigetragen hat, dass diese die Strafverfolgung zweifellos vereinfacht und verkürzt haben, was nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).