187 DBG mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Von den ausgesprochenen Strafen und den angesetzten Probezeiten, liess er sich nicht beeindrucken, sondern er delinquierte nach den Urteilssprüchen unbesehen weiter. Selbst die Verlängerung der einen Probezeit konnte ihn nicht von seiner weiteren - 40 -